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Wahl zum Kirchenvorstand

Die Wahl zum Kirchenvorstand der Kirchengemeinde „An der Hamel“ ist abgeschlossen. Ganz herzlich bedanken wir uns einerseits bei allen Kandidatinnen und Kandidaten sowie andererseits bei den vielen Wählerinnen und Wählern in den Wahlbezirken Hilligsfeld-Rohrsen und Paul-Gerhardt.

Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden sich ab dem 1. Juni 2024 für insgesamt sechs Jahre ehrenamtlich für unsere Kirchengemeinde engagieren; wir gratulieren ganz herzlich.

Übrigens: Die Einführung der gewählten Persönlichkeiten findet im Rahmen eines Gottesdienstes am Sonntag, 9. Juni 2024, ab 10.30 Uhr, in der Rohrser Kapelle statt.

Wer noch einmal die Bewerbungen mit den Fotos anschauen möchte, klicke bitte hier.

Ein wenig Statistik

Die Wahlbeteiligung beträgt für beide Wahlbezirke „Hilligsfeld-Rohrsen“ und „Paul-Gerhardt“ zusammen 21,9 %. 32,3 % der Wählerinnen und Wähler haben ihre Stimme online abgegeben. Bis einschließlich18 Jahre alt sind 4,3 % der Gemeindemitglieder, die ihre Stimme abgegeben haben.
Bei der letzten Kirchenvorstandswahl in 2018 – also vor der Fusion zur Kirchengemeinde „An der Hamel“ – lag die Wahlbeteiligung im Wahlbezirk „Paul-Gerhardt“ bei 10,1 %; nun bei 18,5 %. Vielleicht hat die Möglichkeit der Online-Wahl zu dieser Steigerung beigetragen?
Übrigens: Zum ersten Mal durften Gemeindemitglieder ab dem 14. Lebensjahr an der Wahl teilnehmen. Davon haben Einzelne auch Gebrauch gemacht. Und der älteste Wähler ist stolze 101 Jahre alt. Wie schön, dass das Interesse an der Arbeit unserer Kirchengemeinde so umfassend ist!


Aus rechtlichen Gründen müssen wir auf Folgendes hinweisen:

§ 17, 1 Kirchenvorstandsbildungsgesetz (vom 28.06.2022)
Beschwerde gegen die Wahl
(1) 1 Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. 
2 Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. 
3 Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind.